Sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz
Neben den rund drei Prozent des Gebäudebestandes, die als eingetragene Kulturdenkmäler eingestuft sind, gibt es einen großen Teil mehr an Gebäuden und baulichen Anlagen, die ebenfalls erhaltenswert sind und als sonstige/ besonders erhaltenswerte Bausubstanz eingestuft werden können.
Eine Entscheidungshilfe des Baukulturdienstes Weser-Leine-Harz für Kommunen.
Wenn ein Gebäude nicht unter Denkmalschutz steht, kann eine Bestätigung, dass es sich bei dem Gebäude um ein „Gebäude sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz“ handelt (gem. § 105 GEG), von der Kommune ausgestellt oder unterzeichnet werden. Dadurch kann das Gebäude auf Ausnahmen vom GEG und auf Förderungen zurückgreifen, die der besonderen Bausubstanz zugutekommen.
Es ist Aufgabe der Kommunen zu entscheiden, ob Gebäude in ihrem Gemeindegebiet als „sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ einzustufen sind. Eine Entscheidungshilfe für Kommunen hat der Baukulturdienst Weser-Leine-Harz mit Unterstützung der Stiftung BauKulturerbe gGmbH erstellt.
Hier kann der jeweils aktuelle Stand der Entscheidungshilfe abgerufen werden. Bei Bedarf wird diese aktualisiert oder angepasst.