Kulturdenkmale und deren (Un-)Zumutbarkeit

Die Zumutbarkeit beim Erhalt eines Denkmals muss immer individuell geprüft werden. Im Bild: Burg Staufen, Quelle: Pixabay

Was ist ein Kulturdenkmal?

Die Inventarisation der Landesdenkmalämter entscheidet über die Denkmalwürdigkeit und Denkmalfähigkeit eines Objektes.

Denkmal-würdig ist ein Objekt, wenn es ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung gibt.

Denkmal-fähig ist es, wenn eine Erhaltung wegen seiner (heimat-)geschichtlichen, wissen­schaftlichen oder künstlerischen (in anderen Bundesländern auch städtebaulichen) Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. (DschG-BaWü).

Die Anerkennung als Kulturdenkmal (KD) bedeutet für den Eigentümer, dass er das Denkmal erhalten muss, sofern es ihm (wirtschaftlich) zumutbar ist.

Für nicht nutzbare KD – z.B. ein Wegkreuz im privaten Vorgarten, oä. – stehen evtl. Fördergelder zur Verfü­gung, um die Erhaltung zumutbar zu machen.

Für die Frage, ab wann ein Objekt schutzwürdig ist, ist ein Zeitabstand von 30 Jahren üblich, aber es gibt Ausnahmen. Bei historischen Objekten sind zumeist der traditionell handwerklich hergestellte Bau oder seine Bauteile das Schutzgut. Aber zunehmend wird auch die industrielle Fertigung mit ihrer Mechani­sierung irgendwann Denkmalschutz erhalten, wenn es dabei Merkmale gibt, die die Bauten oder Bauteile aus der Massenfertigung herausheben und sie ein Beleg z.B. für ein sehr frühes oder ganz spätes Stadium der  technische Entwicklung sind – z.B. erste Dampflok – letzte Dampflok.

Die Bedeutung der früheren Nutzung trägt oft mit zur Denkmaleigenschaft bei – Beispiel: Geburtshaus eines Dichters. Manchmal allerdings ist die Sub­stanz eines Denkmals-bereits in so schlechtem Zustand, dass nach einer Instandsetzung / Reparatur zu wenig Original­substanz übrig bleibt, um als Objekt „im öffentlichen Interesse“ als KD erhalten zu werden. Dann bleibt die Möglichkeit, es als erhaltenswert anzusehen, siehe weitere Artikel auf dieser Seite.

 

Kriterien für die Berechnung der Zumutbarkeit

Bei nutzbaren KD im Privatbesitz ist der Nachweis der (Un-)Zumutbarkeit weit aufwendiger.

Die Rechtsprechung kann sich inzwischen auf eine ganze Reihe von entsprechenden Urteilen stützen. Aus den dort formulierten Überprüfungsbedingungen haben die Juristen der Denkmalschutzbehörden eine sog. „Handreichung zur Prüfung der Zumutbarkeit (..) bei Abbruchanträgen“ erstellt.

Die Handreichung enthält ein (Excel-)Berechnungsschema mit Abfragen, die z.T. von Eigentümer mit Gutachten / Kostenvoranschlägen belegt werden müssen:

  • Sanierungskosten, Kosten für die Instandsetzung
  • Mieterträge
  • Bewirtschaftungskosten

Für die Prüfung setzen die Denkmalschutzbehörden in das Schema weitere Zahlen ein:

  • Zinssatz für aufgenommenes Kapital
  • Mehrkosten durch unterlassenen Bauunterhalt
  • Steuervergünstigungen des konkreten Eigentümers
  • verbindlich zugesagte Zuschüsse (Denkmalschutz, Sanierungsgelder, Stiftungen u. a.)

Ergibt sich im Berechnungsschema als Ergebnis eine „schwarze Null“ ist die Erhaltung zumutbar.

Aus einem KD muss kein Gewinn erzielt werden, aber eine negati­ve „rote Null“ stellt die Zumutbarkeit zunehmend in Frage.

Ist die Öffentliche Hand, d.h. der Bund, das Land, die Kommune oder die Kirche Eigentümer, gelten andere Regeln:

Für öffentliche Träger wird bei der (Un-)Zumutbarkeit auf die Gesamtwirtschaftlichkeit des Haushalts geachtet. Sie dürfen sich durch Kosten für den Erhalt eines KD nicht in ein Defizit manövrieren, sonst ist der Grad der Unzu­mutbarkeit erreicht. Hierfür gibt es jedoch keine festen Regeln.

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Artikel aus der Zeitschrift „Denkmalsanierung 2019/2020“ von Dr. Diana Wiedemann