Interessenskonflikte zwischen Eigentümern und Denkmalschutzbehörde

Denkmalgeschütztes Haus in Dresden, Quelle: Wikimedia Commons

Bei Konflikten zwischen Eigentümern und Denkmalschutzbehörde kann in Baden Württemberg die nächsthöhere Denkmalschutzbehörde zur Überprüfung einer Entscheidung angerufen werden.
Zuständig für Privateigentümer ist im Regelfall die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt / des Landkreises. Im Konfliktfall ist die nächsthöhere Behörde dann das Regierungspräsidium.

Zuständig für öffentliche Eigentümer ist im Regelfall das Regierungspräsidium. Im Konfliktfall ist es aktuell das Minis­terium für Landesentwicklung und Wohnen (MLW – BaWü).

In ganz schwierigen Konfliktfällen steht der Rechtsweg (Gerichte) offen.

Für den Fall, dass dem Abbruch eines Kulturdenkmals (KD) zugestimmt werden muss, ist in der Regel die zeichneri­sche und/oder fotografische Dokumentation des Bestandes als Auflage formuliert.

Von Fall zu Fall kann dem Eigentümer vor dem Abbruch als Bedingung auferlegt werden, das KD eine angemessene Zeit lang im „Katalog der verkäuflichen Denkmale“ bei den Regierungspräsidien anzubie­ten, um auf diesem Weg einen am Erhalt interessierten Käufer zu finden.

Auch die Aktivierung des öffentlichen Interesses kann dafür sorgen, dass ein Objekt ins Bewusst­sein ge­rückt und neu wertgeschätzt wird. Die Denkmalschutzbehörden arbeiten daher häufig auch mit lokalen Pressevertretern zu­sammen.

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