Neben den rund drei Prozent des Gebäudebestandes, die als eingetragene Kulturdenkmäler eingestuft sind, gibt es einen großen Teil mehr an Gebäuden und baulichen Anlagen, die ebenfalls erhaltenswert sind und als sonstige/ besonders erhaltenswerte Bausubstanz eingestuft werden können. Dieser Begriff ist allerdings vom Gesetzgeber rechtlich undefiniert.
Lesen Sie hierzu folgende Zusammenfassung, die die sonstige/ besonders erhaltenswerte Bausubstanz genauer definiert und die Fundstellen in der Gesetzgebung aufzeigt:
Die sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz – TEIL 1 – FUNDSTELLEN IM GESETZ
Der Baukulturdienst Weser-Leine-Harz hat mit Unterstützung der Stiftung BauKulturerbe gGmbH eine Handlungsempfehlung für Kommunen zu diesem Thema veröffentlicht: https://baukulturdienst.de/sonstige-besonders-erhaltenswerte-bausubstanz/